Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2012

Geschäftszahl

2012/02/0087

Rechtssatz

Ist der Bf nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vor Einleitung desselben verstorben, dann kann er vor dem VwGH nicht mehr als Partei auftreten. Namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person kann nicht Beschwerde geführt werden. Das subsidiär im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare AVG verweist in seinem Paragraph 10, Absatz 2,, wenn Zweifel an der Vertretungsbefugnis auftauchen, auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts; wenn auch Paragraph 1022, ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen das Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein neues, nämlich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden vergleiche B 27. Juni 1997, 97/05/0162).