Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2012

Geschäftszahl

2012/02/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0422 E 28. Jänner 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem dritten Satz des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist u.a. einer Aufforderung zur Ablegung des Alkotests gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO Folge zu leisten. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob ein Atemalkoholmessgerät am Ort der Amtshandlung vorhanden ist, da das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht einräumt, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1999, Zl. 95/03/0232, und vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0069).