Verwaltungsgerichtshof
29.06.2012
2012/02/0054
Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist die Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ergangen ist.