Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2013

Geschäftszahl

2012/02/0015

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz StVO 1960 räumt ua besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht die Berechtigung ein, jederzeit - somit auch ohne Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen vergleiche E 22. März 2002, 2001/02/0238) - die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.