Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2014

Geschäftszahl

2012/01/0097

Rechtssatz

Mit der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Parteiengehör bzw. auf Einräumung der Gelegenheit, "zu irgendwelchen Ergebnissen eines Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen" rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) zählt, mit denen der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt insoweit verwechselt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, Zl. 2012/16/0095).