Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2012

Geschäftszahl

2012/01/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/01/0036 E 15. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG hinsichtlich des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde zurückzurechnen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2009/01/0063, mwH). Gleiches gilt - angesichts des identen Wortlautes ("rechtmäßig und ununterbrochen") - auch für das Erfordernis des fünfzehnjährigen Aufenthaltes nach Paragraph 12, Ziffer eins, Litera b, StbG (vgl.zu Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins und zu Paragraph 16, Absatz eins, StbG auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0047 und Zl. 2009/01/0070).