Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2013

Geschäftszahl

2011/23/0194

Rechtssatz

Dem Fremden wurde eine Aufenthaltsbewilligung vergleiche dazu Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005) für den Aufenthaltszweck "Studierender" erteilt. Nach der Rechtslage vor der am 1. April 2009 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, war ein "Umstieg" von einer für den Zweck eines Studiums erteilten Aufenthaltsbewilligung auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nicht vorgesehen. Somit konnte kein - die Perpetuierung des bisherigen rechtmäßigen Aufenthaltes bewirkender - Verlängerungsantrag iSd Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 vorliegen. Vielmehr war ein solcher Antrag als Antrag iSd Paragraph 8, Absatz 5, NAG 2005 zu qualifizieren vergleiche E 9. Juli 2009, 2009/22/0111; zum Verhältnis des Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 und des Paragraph 8, Absatz 5, NAG 2005 vergleiche E 27. Mai 2009, 2007/21/0184-0187), der bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes (bloßes) Bleiberecht schuf. Ein die Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 ausschließender rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet wurde dadurch jedoch nicht vermittelt. Mit dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, am 1. April 2009 blieben die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 5 und 24 Absatz 4, NAG 2005 (bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009) unverändert und sah das NAG 2005 auch nach dem 1. April 2009 eine "Anschlussfähigkeit" für einen Aufenthaltstitel "humanitäre Gründe" nach einer Aufenthaltsbewilligung "Studierende" nicht vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011230194.X01