Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2012

Geschäftszahl

2011/23/0183

Rechtssatz

Der Behörde ist vorzuwerfen, bei ihrer Interessenabwägung nicht ausreichend auf die konkreten Auswirkungen einer Ausweisung auf die Situation des Fremden und seiner - schwer erkrankten, pflegebedürftigen - Ehefrau Bedacht genommen zu haben. Das wäre aber geboten gewesen, lässt sich doch aus Paragraph 66, Absatz 3, letzter Satz FrPolG 2005 die Wertung erkennen, dass einem besonderen aufenthaltsrechtlichen Status der Ankerperson - hier: der österreichischen Staatsbürgerschaft der Ehefrau - wesentliches Gewicht zuzumessen ist vergleiche E 24. Februar 2011, 2009/21/0109; E 20. März 2012, 2010/21/0119).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2011230183.X01