Verwaltungsgerichtshof
12.09.2012
2011/23/0183
Der Behörde ist vorzuwerfen, bei ihrer Interessenabwägung nicht ausreichend auf die konkreten Auswirkungen einer Ausweisung auf die Situation des Fremden und seiner - schwer erkrankten, pflegebedürftigen - Ehefrau Bedacht genommen zu haben. Das wäre aber geboten gewesen, lässt sich doch aus Paragraph 66, Absatz 3, letzter Satz FrPolG 2005 die Wertung erkennen, dass einem besonderen aufenthaltsrechtlichen Status der Ankerperson - hier: der österreichischen Staatsbürgerschaft der Ehefrau - wesentliches Gewicht zuzumessen ist vergleiche E 24. Februar 2011, 2009/21/0109; E 20. März 2012, 2010/21/0119).
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230183.X01