Verwaltungsgerichtshof
31.05.2012
2011/23/0177
Es muss von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Fremden verlangt werden, sich mit den hiefür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche E 5. Juli 2011, 2008/21/0125). Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der Fremde vorbringt, darauf vertraut zu haben, dass der Arbeitgeber die erforderliche Bewilligung beischaffen werde vergleiche E 4. Juni 2009, 2006/18/0329; E 18. Mai 2006, 2004/21/0121), oder in denen der Fremde geltend macht, sein Arbeitgeber habe ihm versichert, dass für ihn eine Beschäftigungsbewilligung bereits vorliege vergleiche E 28. April 1995, 95/18/0477; E 24. April 2001, 98/21/0351).
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230177.X01