Verwaltungsgerichtshof
09.11.2011
2011/22/0006
Mangels einer Möglichkeit, eine gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,) abgegebene Stellungnahme des Arbeitsmarktservice gesondert zu bekämpfen, ist es Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und eine unschlüssige Stellungnahme ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Ebenso bleibt es dem Antragsteller unbenommen, die Ausführungen der arbeitsmarktbehördlichen Stellungnahme zu entkräften bzw. zu widerlegen (Hinweis E vom 3. April 2009, 2008/22/0880).