Verwaltungsgerichtshof
26.01.2012
2011/21/0173
Wird ein Bescheid angefochten, so ändert der Umstand, dass dieser gegenüber fünf Parteien ergangen ist und mit ihm fünf Verwaltungssachen erledigt wurden, nichts daran, dass der Schriftsatzaufwand für eine dagegen - wenn auch von mehreren beschwerdeführenden Parteien - erhobene Bescheidbeschwerde nur in einfacher Höhe gebührt, kommt es doch für die Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG grundsätzlich nur darauf an, ob sich die Beschwerde gegen einen oder mehrere Bescheide im formellen Sinn richtet.