Verwaltungsgerichtshof
20.10.2011
2011/21/0173
Die belBeh (UVS) hat nicht festgestellt, auf welchen der beiden Tatbestände des Paragraph 47, Absatz eins, AsylG 2005 sie die Festnahme stützt. Ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 26, AsylG 2005 fehlt, weswegen eine Festnahme auf Grund des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 rechtswidrig wäre. Der Tatbestand des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 war grundsätzlich erfüllt, weil die Fremden nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, AsylG 2005 darf eine Festnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nur so lange aufrechterhalten werden, als dies notwendig ist. Hätte der UVS diesen Festnahmegrund herangezogen, hätte er darlegen müssen, dass die Aufrechterhaltung der Festnahme über rund 20 Stunden notwendig war. Dabei hätte er sich insbesondere mit der bereits in der Administrativbeschwerde aufgeworfenen Frage auseinandersetzen müssen, warum die Fremden nicht schon früher mit der Auflage, sich selbständig in eine Erstaufnahmestelle zu begeben, entlassen worden sind. Die Mitbetroffenheit von 3 kleinen Kindern gebietet eine umso sorgfältigere Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Festnahme und ihrer Aufrechterhaltung.
ECLI:AT:VWGH:2011:2011210173.X03