Verwaltungsgerichtshof
20.10.2011
2011/21/0173
Voraussetzung für eine Festnahme auf Grund des Paragraph 47, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (hier erst am Tag der Festnahme abends). Ob die Festnahme auf Grund des Paragraph 47, AsylG 2005 davor oder danach erfolgt ist, wurde von der belBeh nicht festgestellt. Dies wäre aber zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der im Verwaltungsverfahren bekämpften Maßnahmen - Festnahme durch Organe der Bundespolizeidirektion - erforderlich gewesen, weil es bis zum Zeitpunkt der Antragstellung schon an der Eingangsvoraussetzung des Paragraph 47, Absatz eins, AsylG 2005 gefehlt hätte.
ECLI:AT:VWGH:2011:2011210173.X02