Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2011

Geschäftszahl

2011/21/0173

Rechtssatz

Erfolgt die Festnahme der Fremden in der ersten Phase durch Organe der Bundespolizeidirektion und wird diese nicht auf einen asylrechtlichen Festnahmegrund gestützt (kein Festnahmeauftrag; einschreitende Beamten haben bei der Festnahme nicht ausschließlich in Vollziehung des Asylgesetzes gehandelt), so ist sie der Bundespolizeidirektion (und nicht dem Bundesasylamt) zuzurechnen und die gegen diese gerichtete Beschwerde inhaltlich zu behandeln. Im Hinblick auf den UVS sind im Maßnahmenbeschwerdeverfahren "Überschneidungen" möglich, wenn die Festnahme eines Fremden vorerst etwa nach Paragraph 39, FrPolG 2005 zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens erfolgte, im weiteren Verlauf der Amtshandlung jedoch ein Asylantrag gestellt wird und dann eine Vorführung vor die Asylbehörde erfolgt. (Hier: Festnahme scheint gemäß Paragraph 47, AsylG 2005 erst im Polizeianhaltezentrum erfolgt zu sein; belBeh (UVS) hätte Beschwerde gegen Bundespolizeidirektion nicht zurückweisen dürfen.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2011:2011210173.X01