Verwaltungsgerichtshof
09.09.2013
2011/17/0336
Im vorliegenden Fall stand die Identität des Kunden auf Grund des vor Begründung der dauernden Geschäftsbeziehung persönlich vorgelegten amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass) fest und es existierten keine Identitätsmerkmale, deren Aktualisierung erforderlich gewesen wäre. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderung der kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung nach Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG lag daher nicht vor. Eine bloße Verletzung der bankinternen Anweisung an die Mitarbeiter, sich von Kunden nach Überschreiten des Ablaufdatums einen aktuellen Lichtbildausweis vorlegen zu lassen, was zweckmäßig, aber - wie der hier zu beurteilende Einzelfall zeigt - nicht immer erforderlich ist, stellt keinen von den Verwaltungsstrafbehörden zu ahndenden Tatbestand dar.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/17/0337