Verwaltungsgerichtshof
09.09.2013
2011/17/0336
Länger als fünf Jahre abgelaufene Reisepässe stellen keine gültigen Reisedokumente mehr dar, jedoch wird ihnen damit noch nicht deren Eignung zum Identitätsnachweis genommen. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, dass länger als fünf Jahre abgelaufene Reisepässe nicht mehr zu entziehen, vorzulegen oder deren Wiedererlangen nach Verlust zu melden sind, dass sie der Inhaber behalten darf, diese Dokumente weiterhin von Bedeutung sein können und damit auch als Identitätsausweis dienen können vergleiche in diesem Sinn auch Fuchs/Keplinger, Anmerkung 4 zu Paragraph 15, PassG).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/17/0337