Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2013

Geschäftszahl

2011/17/0336

Rechtssatz

Länger als fünf Jahre abgelaufene Reisepässe stellen keine gültigen Reisedokumente mehr dar, jedoch wird ihnen damit noch nicht deren Eignung zum Identitätsnachweis genommen. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, dass länger als fünf Jahre abgelaufene Reisepässe nicht mehr zu entziehen, vorzulegen oder deren Wiedererlangen nach Verlust zu melden sind, dass sie der Inhaber behalten darf, diese Dokumente weiterhin von Bedeutung sein können und damit auch als Identitätsausweis dienen können vergleiche in diesem Sinn auch Fuchs/Keplinger, Anmerkung 4 zu Paragraph 15, PassG).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/17/0337