Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2014

Geschäftszahl

2011/17/0263

Rechtssatz

Paragraph 20 a, Absatz eins, PKG enthält im Gegensatz zu Paragraph 370, GewO, Paragraph 26, Absatz 3, AWG und Paragraph 193, MinroG keine ausdrückliche Anordnung einer besonderen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung in Abweichung von Paragraph 9, Absatz eins, VStG des zu bestellenden Aktuars. Die Regelung ist vielmehr insoweit etwa jener des Paragraph 18, Absatz 3, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, betreffend die Einrichtung einer Compliance-Funktion zu vergleichen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 11. April 2011, Zl. 2011/17/0048, in dem eine Bestrafung der nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlichen Organe zu Grunde lag; auch nach WAG 2007 ist der zu bestellende Compliance-Beauftragte nicht auf Grund dieser Bestellung schon ein gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz bestellter besonderer Verantwortlicher).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/17/0265 E 27. Jänner 2014

2011/17/0264 E 27. Jänner 2014