Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2013

Geschäftszahl

2011/17/0140

Rechtssatz

Dass für den Abgabentatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG von einer anderen als der "ersten Tätigkeit" auszugehen sei, zu der die Abfälle außerhalb des Bundesgebietes verbracht werden, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu entnehmen. Es ist daher die "Tätigkeit" der Beurteilung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG zu Grunde zu legen, zu deren erstem (unmittelbarem) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgte, nicht eine daran anschließende weitere bzw. eine abschließende Tätigkeit vergleiche dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 26. Juli 2012, Zl. 2012/07/0032, und vom gleichen Tag, Zl. 2010/07/0215).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/17/0141