Verwaltungsgerichtshof
14.11.2013
2011/17/0140
Dass für den Abgabentatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG von einer anderen als der "ersten Tätigkeit" auszugehen sei, zu der die Abfälle außerhalb des Bundesgebietes verbracht werden, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu entnehmen. Es ist daher die "Tätigkeit" der Beurteilung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG zu Grunde zu legen, zu deren erstem (unmittelbarem) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgte, nicht eine daran anschließende weitere bzw. eine abschließende Tätigkeit vergleiche dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 26. Juli 2012, Zl. 2012/07/0032, und vom gleichen Tag, Zl. 2010/07/0215).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/17/0141