Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2012

Geschäftszahl

2011/17/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0406 E 19. Februar 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Die Abweisung einer Berufung durch die Berufungsbehörde bedeutet, daß diese die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung auch zum Inhalt ihres Abspruches gemacht hat; mit diesem Spruchinhalt ist der zweitinstanzliche Bescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten (Hinweis E 4.9.1992, 90/13/0164).