Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2011

Geschäftszahl

2011/17/0053

Rechtssatz

Paragraph 21, Absatz eins a, VStG hat nicht den Inhalt, dass bestimmte Übertretungen mit geringem Strafrahmen, wie die Übertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz (bzw. der Parkometerabgabeverordnung), überhaupt nicht mehr zu ahnden und zu bestrafen wären vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0225). Vielmehr ist von einem Missverhältnis im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins a, VStG nur dann auszugehen, wenn mit der Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer bestimmten Übertretung ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden wäre, der über den Normalfall weit hinaus ginge, und die Unterlassung dieses Strafverfahrens (und damit das Unterbleiben dieses Aufwandes) wegen des vergleichsweise geringen Grades bzw. der vergleichsweise geringen Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann vergleiche auch Sander in Raschauer/Wessely, VStG, Rz 16 zu Paragraph 21,).