Verwaltungsgerichtshof
18.03.2013
2011/16/0214
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird nach Paragraph eins, JN festgelegt. Schiedsgerichte sind Sondergerichte vergleiche Paragraphen 577, ff ZPO in der Fassung des SchiedsRÄG 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 7), welchen als solche regelmäßig nicht die volle Gerichtsgewalt zukommt. Den Schiedsgerichten fehlt es an Ordnungs- und Zwangsgewalt, wodurch sie sich wesentlich von den ordentlichen Gerichten unterscheiden. Das Schiedsverfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in Österreich wird in Paragraphen 577, ff Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Aus diesen Bestimmungen ist eine Differenzierung zwischen einem Schiedsgericht und einem (ordentlichen) Gericht ableitbar. Demnach normiert beispielsweise Paragraph 578, ZPO über das Tätigwerden (ordentlicher) Gerichte im Schiedsverfahren: "Das Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieser Abschnitt es vorsieht." Aus der Gesetzessystematik der ZPO ist daher erkennbar, dass der Gesetzgeber für die Bezeichnung ordentlicher Gerichte den Begriff "Gericht" gewählt hat, wohingegen das Schiedsgericht explizit als solches bezeichnet wird.
Besprechung in:
AnwBl 07-08/2013, S 448 - 449;