Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2013

Geschäftszahl

2011/16/0195

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zu Paragraph 2 a, FLAG ergangenen Erkenntnis vom 24. Jänner 2007, 2003/13/0141, VwSlg 8199 F/2007, zu dem dort in Rede stehenden gemeinsamen Haushalt beider Elternteile ausgeführt, dass ein bestehender gemeinsamer Haushalt etwa durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte) nicht beseitigt wird. Dazu hat er auch in jenem Beschwerdefall die Dauer einer Untersuchungshaft gezählt. Der im vorliegenden Beschwerdefall unstrittig vom 28. Mai bis zum 15. August 2008, somit weniger als drei Monate dauernde Krankenhausaufenthalt kann bei dieser Dauer als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb einer gemeinsamen Wohnung angesehen werden.