Verwaltungsgerichtshof
29.01.2015
2011/16/0136
Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung besteht nach Paragraph 160 a, Absatz 4, WAO lediglich in einem Zahlungsaufschub. Während dieser Zeit dürfen somit Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden vergleiche Ritz, BAO5, Tz 25, zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO). Die Fälligkeit der Abgabenschuld bleibt dadurch aber ebenso unberührt wie die bereits erfolgte Verletzung der Pflicht zur Abgabenentrichtung, die zu den früheren Fälligkeitszeitpunkten bestanden hat.