Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Geschäftszahl

2011/16/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/13/0095 E 27. Februar 2008 RS 1

(hier auch Bezugnahme auf die Abgabe nach dem Wr. DienstgeberabgabeG als Selbstbemessungsabgabe)

Stammrechtssatz

Bei Selbstbemessungsabgaben, zu denen die Kommunalsteuer zählt, ist für die Frage der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten eines Vertreters des Abgabepflichtigen maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2004, 99/14/0278, und vom 15. Dezember 2004, 2004/13/0146).