Eine bei der Schlussverteilung zu berücksichtigende Konkursquote wäre auf den Haftungsbetrag anzurechnen gewesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, 2006/13/0071).Eine bei der Schlussverteilung zu berücksichtigende Konkursquote wäre auf den Haftungsbetrag anzurechnen gewesen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, 2006/13/0071).