Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2013

Geschäftszahl

2011/16/0112

Rechtssatz

Angesichts der einer Bewilligung von Verfahrenshilfe innewohnenden Vorläufigkeit der Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren führt ein Beschluss des Rekursgerichtes, der die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegen dem Erstgericht als nicht gegeben annimmt und den Antrag auf Verfahrenshilfe im Instanzenzug deshalb abweist, im Bezug auf die Gerichtsgebühren zum selben Ergebnis wie ein Beschluss des Prozessgerichtes erster Instanz, das die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr annimmt und die Verfahrenshilfe deshalb gemäß Paragraph 68, Absatz 2, ZPO mit Rückwirkung im Bezug auf die Gerichtsgebühren entzieht.