Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2013

Geschäftszahl

2011/16/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/16/0250 E 30. Juni 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG hat einen selbständigen und - gegenüber den Tatbeständen im Paragraph eins, Absatz eins, GrEStG - subsidiären (Ersatz-)Tatbestand zum Inhalt. Diese Norm unterwirft Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, der Grunderwerbsteuer; sie lässt daher die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Gegensatz zur formalrechtlichen des Paragraph eins, Absatz eins, GrEStG zu.