Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Geschäftszahl

2011/16/0086

Rechtssatz

Anders als bei der Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung ist für die Antwort auf die Frage, ob die Einkommensgrenze des Paragraph 5, Absatz eins, FLAG überschritten wurde, zufolge der gesetzlichen Anordnung, dass Paragraph 10, Absatz 2, FLAG dabei nicht anzuwenden ist, hier eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen. Dabei sind alle in dieses Kalenderjahr fallenden Zeiten zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe (etwa nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG) besteht, auch wenn diese Zeiten verschiedene Berufsausbildungen betreffen.