Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2011

Geschäftszahl

2011/16/0061

Rechtssatz

Bei Gastronomieunternehmen zählen zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung. Demgegenüber sind der Kundenstock, Lieferverträge und das Personal sowie das Warenlager nicht den wesentlichen Unternehmensgrundlagen zuzurechnen und somit für die Frage, ob ein Unternehmensübergang im Sinne des Paragraph 14, BAO stattgefunden hat, nicht von Bedeutung. Hinsichtlich der tragenden Unternehmensgrundlagen Lokal und Geschäftseinrichtung muss der Erwerber in der Lage sein, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen vergleiche in ständiger Rechtsprechung die hg. Erkenntnisse vom 26. März 2007, Zl. 2002/14/0114, vom 15. November 2005, Zl. 2004/14/0046, vom 25. April 2002, Zl. 99/15/0007, VwSlg 7710 F/2002, vom 11. Juli 2000, Zl. 99/16/0465 und vom 25. Mai 2000, Zl. 2000/16/0238).