Verwaltungsgerichtshof
02.10.2014
2011/15/0192
Die geänderte Rechtsauslegung durch die Behörden oder unterschiedliche Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz stellen für sich genommen keine unvorhergesehenen Ereignisse iSd Paragraph 308, BAO dar.
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150192.X01