Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.2014

Geschäftszahl

2011/15/0192

Rechtssatz

Die geänderte Rechtsauslegung durch die Behörden oder unterschiedliche Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz stellen für sich genommen keine unvorhergesehenen Ereignisse iSd Paragraph 308, BAO dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150192.X01