Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.2014

Geschäftszahl

2011/15/0190

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2007, 2004/13/0158, war die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für den privaten Bedarf des Personals von der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1994 in der Stammfassung nicht erfasst; in diesem Fall lag entweder ein Leistungsaustausch iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. - oder eine nicht steuerbare Leistung vor vergleiche auch Ruppe, UStG, Paragraph eins, Tz 307).