Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Geschäftszahl

2011/15/0188

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 108 f, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, steht die Lehrlingsausbildungsprämie für ein Wirtschaftsjahr zu, wenn für dieses Wirtschaftsjahr Aufwendungen für die Lehrlingsausbildung aufgrund eines definitiven Lehrverhältnisses (nach Ablauf der Probezeit) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Ein definitives Lehrverhältnis von einem Tag begründet bereits die Lehrlingsausbildungsprämie von 1000 EUR pro Jahr; eine Aliquotierung ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass die volle Prämie auch zusteht, wenn das Lehrverhältnis nur einen Tag im Wirtschaftsjahr besteht (Doralt, EStG7, Paragraph 108 f, Tz 2). Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass der die Forderung auf die Lehrlingsausbildungsprämien auslösende Sachverhalt bereits mit dem ersten Tag des Bestehens eines jeden der beiden Lehrverhältnisse im Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) 2009 gesetzt worden ist.