Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Geschäftszahl

2011/15/0188

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO gehören zu den Masseforderungen öffentliche Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Entsprechendes muss für die zeitliche Abgrenzung der Forderungen der Gemeinschuldnerin auf Prämien nach Paragraph 108 c und Paragraph 108 f, EStG 1988 gelten. Die konkursrechtliche Einordnung der Prämienforderungen erfordert somit die Feststellung, ob der die Forderung auslösende Sachverhalt vor oder nach Konkurseröffnung verwirklicht wurde vergleiche vergleiche das hg Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2005/15/0163).