Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Geschäftszahl

2011/15/0187

Rechtssatz

Die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, begründen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung vergleiche für viele das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, 98/13/0206). Die Sachverhaltsannahme der Abgabenbehörde, (angestellte) Buchhändler seien unter berufsspezifischen Aspekten gezwungen, einen finanziellen Aufwand für die Anschaffung von Büchern zu tätigen (Information über Neuerscheinungen), der deutlich über jenem liege, der für eine private Lebensführung als üblich bezeichnet werden könne, lässt das wirtschaftliche Interesse der Verlage und Herausgeber außer Acht, die von ihnen vertriebenen/herausgegebenen Werke dem Buchhandel bekannt zu machen, indem sie diesen mit den nötigen Informationen zu Neuerscheinungen versorgen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von dem von der Abgabenbehörde für ihren Rechtsstandpunkt ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1997, 94/13/0001 (zu den Aufwendungen einer Tänzerin für den Besuch eines Fitnessstudios), und dem Erkenntnis vom 10. September 1998, 96/15/0198 (zu den Aufwendungen eines Kabarettisten für den Erwerb einer Vielzahl von Tageszeitungen). Schließlich lässt auch der Umstand der Rabattgewährung durch den Arbeitgeber nicht auf die ausschließlich berufliche Veranlassung der über dem Durchschnitt liegenden Bücheranschaffungen schließen. Die Gewährung von Personalrabatten ist in vielen Branchen nicht unüblich und kann insbesondere dann, wenn wie im Beschwerdefall im Wohnsitzstaat der Abgabepflichtigen eine Buchpreisbindung besteht, auch dafür genutzt werden, Bücher über den eigenen Bedarf hinaus für den Familien- und Freundeskreis zu erwerben. Die "statistisch überdurchschnittlichen" Aufwendungen für den Erwerb von Büchern stellen daher kein aussagekräftiges Indiz für die ausschließlich berufliche Veranlassung des Mehraufwandes dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150187.X03