Verwaltungsgerichtshof
24.04.2014
2011/15/0187
Die Abgabenbehörde hat die Aufwendungen der Abgabepflichtigen, einer Angestellten in einer Buchhandlung, für die Anschaffung von Büchern nach Abzug eines (geschätzten) Privatanteils mit der Begründung als Werbungskosten anerkannt, dass keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar sei, "andere Aufwendungen (z.B. Telefonkosten, PC-Aufwendungen)", die ihrer Art nach ebenfalls eine enge Nahebeziehung zur privaten Lebensführung aufwiesen, und hinsichtlich der Trennung vergleichbare Schwierigkeiten begegneten, in berufliche und private Kosten schätzungsweise aufzuteilen, bei allgemein interessierender Literatur eine solche Aufteilung hingegen nicht vorzunehmen. Diese Argumentation verkennt insbesondere, dass bei den angeführten Aufwendungen für Telefon oder PC im Regelfall eine klare Unterscheidung zwischen beruflicher und privater Verwendung möglich ist vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/15/0197), während dies für die streitgegenständlichen Aufwendungen gerade nicht zutrifft. Das Lesen von Büchern allgemein interessierenden Inhalts stellt eine Beschäftigung dar, die einem Vorgang der persönlichen Bereicherung dient und der Abgabepflichtigen zugleich Möglichkeiten der beruflichen Nutzbarmachung im Kundengespräch eröffnet. Der Umstand, dass auf Grund der Lektüre Kaufempfehlungen gegeben werden können, bewirkt keine völlige Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung.
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150187.X02