Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2013

Geschäftszahl

2011/15/0185

Rechtssatz

Beim vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund nach Paragraph 25, Absatz eins, KO gebührt dem Arbeitnehmer gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 AngG (Paragraph 1162 b, ABGB) die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von bis zu drei Monaten sofort ("unbedingte" Kündigungsentschädigung). Hinsichtlich dieses Bezuges kann zu Recht angenommen werden, dass durch Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz EStG 1988 die Fiktion des Zuflusses für den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses normiert wird. Für den Fall des berechtigten vorzeitigen Austritts ist der Kalendermonat, für den iSd Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz EStG 1988 der Anspruch auf Entschädigung besteht, jener, in welchen die Auflösung des Dienstverhältnisses fällt. Daran ändert die Regelung des Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 nichts, wonach Kündigungsentschädigungen "gemäß Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen" sind, besteht doch der normative Gehalt dieser Regelung nicht in der Festlegung eines Zuflusszeitpunktes, sondern darin, dass der Bezug im Monat, für welchen sich der Zufluss aus Paragraph 19, Absatz eins, EStG 1988 ergibt, nach der Vorschrift des Paragraph 67, Absatz 10, EStG 1988 der Lohnsteuer zu unterziehen ist.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/15/0119 E 19. September 2013