Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2014

Geschäftszahl

2011/15/0137

Rechtssatz

Nicht im Rahmen der Betriebsausgaben zu berücksichtigen ist die vom Abgabepflichtigen, einem öffentlichen Notar, geltend gemachte Disziplinarstrafe vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. März 2012, 2009/15/0035).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150137.X04