Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Geschäftszahl

2011/15/0114

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 24. September 2007, 2006/15/0333, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die Erneuerung von Teilen einer Wasserversorgungsleitung dann Erhaltungsaufwand darstellt, wenn sie nicht auf die Erhöhung der Leitungskapazität ausgerichtet ist. Dass bei der Erneuerung Kunststoffrohre Verwendung fänden, deren physikalische Eigenschaften sie für den Einsatz im Rahmen einer Wasserversorgungsleitung besser geeignet erscheinen ließen als die vorher verwendeten Eternitrohre, stehe einer Erhaltungsmaßnahme nicht entgegen. Es spricht also nicht gegen das Vorliegen von Erhaltungsmaßnahmen, wenn beim Austausch von Teilen des Versorgungsnetzes besser geeignete Materialien Verwendung finden. Erneuerungen, die unabhängig von den zwangsläufigen Folgen der Verwendung zeitgemäßer Materialien zu einer wesentlichen Kapazitätsausweitung führen, sind hingegen als Herstellungsmaßnahmen einzustufen.