Verwaltungsgerichtshof
19.09.2013
2011/15/0107
Berichtigende Bescheide treten nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides; sie treten zu diesem hinzu und ergänzen ihn. Auf Paragraph 293 b, BAO gestützte Bescheide dürfen nur die aus den Abgabenerklärungen übernommenen offensichtlichen Unrichtigkeiten beseitigen. Solche Berichtigungsbescheide können nur hinsichtlich der vorgenommenen Berichtigung bekämpft werden vergleiche hiezu Ritz, BAO4, Paragraph 293 b, Tz 16 f).