Verwaltungsgerichtshof
19.09.2013
2011/15/0107
Es entspricht einem - insbesondere aus Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1988 ableitbaren - Grundgedanken des Einkommensteuerrechtes, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer bei der Gewinnermittlung im Allgemeinen eine gleichmäßige Behandlung erfahren vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, 99/15/0115, VwSlg 7725 F/2002). Würde ein Betrieb nicht von einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), sondern von einem Einzelunternehmer geführt werden, so wäre es ebenfalls ausgeschlossen, bei der Gewinnermittlung Betriebsausgaben pauschal nach Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988 mit einem Prozentsatz der Umsätze zu berücksichtigen und zusätzlich uneingeschränkt (über die in Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988 genannten Aufwandsarten hinaus) alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen/Ausgaben in Abzug zu bringen.