Verwaltungsgerichtshof
19.09.2013
2011/15/0107
Hat die Abgabepflichtige (hier OG) ihren Gewinn berechtigterweise durch Pauschalierung nach Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988 ermittelt, so hat dies unzweifelhaft zur Folge, dass sich diese Gewinnermittlungsart auf ihren gesamten Betrieb und den gesamten steuerlichen Gewinn erstreckt. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben finden in den steuerlichen Gewinn der Mitunternehmerschaft Eingang. Im Gewinn der Mitunternehmerschaft sind Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt. Daher ist es ausgeschlossen, dass für den Bereich der Sonderbetriebsausgaben eine andere Gewinnermittlungsart zur Anwendung kommen kann.