Verwaltungsgerichtshof
19.09.2013
2011/15/0107
Wirtschaftsgüter, die betrieblichen Zwecken der Personengesellschaft dienen, sind Betriebsvermögen dieses Betriebes, und zwar unabhängig davon, ob sie im wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft oder (als so genanntes Sonderbetriebsvermögen) eines Gesellschafters stehen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2001, 96/14/0109, VwSlg 7651 F/2001, und vom 19. März 2002, 99/14/0134). Dabei gelten dieselben Gewinnermittlungsvorschriften gleichermaßen für das Vermögen im Eigentum der Gesellschaft wie für das Sonderbetriebsvermögens vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, 89/14/0186, VwSlg 6850 F/1993). Da Sonderbetriebsvermögen steuerlich Teil des Gesamtbetriebsvermögens der Mitunternehmerschaft ist, kommt einheitlich dieselbe Gewinnermittlungsart zur Anwendung (Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Paragraph 23, Tz 45; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 23, Tz 36.2).