Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2013

Geschäftszahl

2011/15/0107

Rechtssatz

Die Pauschalierung nach Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988 stellt eine eigenständige Gewinnermittlungsart (basierend auf den Grundsätzen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) dar. Das ergibt sich bereits aus der Regelung des Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit., die einen Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Gewinnermittlung durch Pauschalierung einerseits zur Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. oder zur "normalen" Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. (unter Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften) anspricht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0041).