Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2011

Geschäftszahl

2011/15/0073

Rechtssatz

Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren über die Verjährung hinaus stehen gemäß Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO einer Berufungsentscheidung nicht im Wege. Dies gilt auch für die absolute Verjährung vergleiche mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 22. März 2010, 2010/15/0033).