Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2011

Geschäftszahl

2011/15/0066

Rechtssatz

Es trifft zu, dass Arbeiten in geschützten Räumen von im Gebirge gelegenen Gebäuden nicht bereits eine im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen außerordentliche Erschwernis darstellen oder zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.