Verwaltungsgerichtshof
15.09.2011
2011/15/0066
Soweit der Dienstnehmer im gegenständlichen Fall die Erschwernis bzw. Gefahr in der Fahrt zur und von der Arbeitsstätte erblickt, ist nicht zu erkennen, dass Arbeiten überwiegend unter den in Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 angeführten Umständen bewirkt werden.