Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2011

Geschäftszahl

2011/15/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/15/0062 B 15. September 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss zu Unrecht angenommen hat, dass einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei vergleiche den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, 2008/16/0176). Dabei bezieht sich dieser Wiederaufnahmegrund aber ausschließlich auf Sachverhaltselemente, nicht auf die rechtliche Beurteilung vergleiche den hg. Beschluss vom 29. September 1992, 92/08/0176, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 637). Hat ein Beschwerdeführer durch eine undeutliche, irreführende Beantwortung eines Ergänzungsauftrages die Annahme der Fristversäumnis verschuldet, ist keine Wiederaufnahme zulässig vergleiche nochmals Dolp, aaO, 639).