Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

2011/15/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/17/0160 E 8. September 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0218, mit weiteren Nachweisen sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/15/0150, gleichfalls mit weiteren Nachweisen).