Verwaltungsgerichtshof
04.09.2014
2011/15/0039
Die laufende Besteuerung von Ausschüttungen einerseits und die anlässlich der Veräußerung der Anteile erfolgende abschließende Besteuerung andererseits stellen die Einmalbesteuerung von Gewinnen aus Körperschaften auf Ebene des Anteilseigners sicher. Ob dem Anteilseigner die Früchte seines Kapitals laufend zu Gute kommen oder erst anlässlich der Veräußerung, soll nach dem dem Paragraph 31, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, zu Grunde liegenden Besteuerungskonzept keinen Unterschied machen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein an Kapitalanteilen eingeräumtes Fruchtgenussrecht generell, also auch im Falle eines zugewendeten Fruchtgenussrechts, überhaupt zu einem Auseinanderfallen des Eigentums an den Kapitalanteilen und der Zurechnung der Ausschüttungen führen kann, zumal das Fruchtgenussrecht an Kapitalanteilen dem Berechtigten höchstens ansatzweise die Möglichkeit bietet, Leistungen am Markt zu erbringen, die eine Einkünftezurechnung an ihn rechtfertigen können.