Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2014

Geschäftszahl

2011/15/0039

Rechtssatz

Es war Zweck der Paragraph 31, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,, die Einmalbesteuerung von (aufgespeicherten) Gewinnen aus Körperschaften auf Ebene des Anteilseigners im Zeitpunkt der Veräußerung abschließend sicher zu stellen. Im Regelfall wird mit der Veräußerung der Anteilsrechte eine solche Besteuerung (auch auf der Ebene des Anteilseigners) bereits sichergestellt. Wird allerdings bei der Veräußerung der Beteiligung nicht ihr eigentlicher Marktwert abgegolten, weil sich der Veräußerer irgendwelche Rechte an der Beteiligung (beispielsweise auf weiteren Bezug künftiger Ausschüttungen) zurückbehält bzw. einräumen lässt, folgt aus dem Telos der Bestimmung, dass der Veräußerungserlös im Sinne des Paragraph 31, leg. cit. nicht nur das für die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen geleistete Entgelt umfasst, sondern auch jene Beträge, die gesondert für den Verzicht auf solche Rechte (bzw. deren Übertragung) geleistet werden. Das für die Veräußerung des bloßen Stammrechts vereinbarte Entgelt und das gesondert für den Verzicht auf die in Rede stehenden Rechte an der Beteiligung (oder deren Übertragung) geleistete Entgelt bilden in Summe jenen Betrag, der der Besteuerung nach Maßgabe des Paragraph 31, EStG 1988 in der angeführten Fassung unterliegt.